Rn 1

Mit dem Verlust der Urkunde verliert der bisherige Inhaber seine Rechte zwar nicht, deren Ausübung ist jedoch aufgrund von § 797 ausgeschlossen, da sie an das Innehaben der Urkunde gebunden ist. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Inhaber die Rechte an einen gutgläubigen Erwerber verliert (§§ 793 I 1, 932, 935 II). Zu seinem Schutz kann er, wenn er den neuen nicht berechtigten Inhaber kennt, gegen diesen einen Herausgabeanspruch nach § 985 geltend machen. Kennt er den neuen Inhaber nicht, kann er den Verlust im Bundesanzeiger bekannt geben (beachte § 367 HGB), eine Kraftloserklärung iSd § 799 herbeiführen bzw eine Zahlungssperre iSd § 802 beantragen (s Rn 5). Nach der Kraftloserklärung kann der Aufbieter vom Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung verlangen (§ 800). Gem § 799 II hat der Aufbieter auch einen Anspruch auf Erteilung der Angaben und Zeugnisse, die nach § 1007 ZPO bzw §§ 1010 II, 1011 ZPO erforderlich sind.

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