Rn 5

Antragsberechtigter (§ 1004 I ZPO) hinsichtlich des Aufgebotsverfahrens nach §§ 1003 ff ZPO ist der letzte Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers, selbst wenn er nicht berechtigter Inhaber ist. Der Aufbieter kann während oder auch schon vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens eine gerichtliche Zahlungssperre herbeiführen, welche die Vorlegungs- und Verjährungsfrist hemmt (§ 802). Das rechtskräftige Ausschlussurteil erklärt die alte Urkunde für kraftlos (§ 1017 I ZPO), so dass diese ihre Legitimationswirkung verliert. Daher ist eine Leistungsbefreiung des Schuldners durch Leistung an den Inhaber der Urkunde nicht möglich. Das Ausschlussurteil weist den Aufbieter als berechtigt aus (§ 1018 I ZPO), er ist dadurch formell legitimiert. Wird an ihn geleistet, so wirkt dies grds schuldbefreiend, auch wenn er nicht der wahre Berechtigte ist. Umstr ist, ob der Aufbieter unter Vorlage des Urteils die Rechte aus der Schuldverschreibung übertragen kann und gutgläubiger Erwerb hierbei möglich ist (bejahend: Staud/Marburger Rz 7; verneinend: Zöllner § 7 II 1 f). Nicht verändert wird nach hM durch das Ausschlussurteil die materielle Berechtigung aus der Schuldverschreibung (MüKo/Habersack Rz 9; Staud/Marburger Rz 8; BeckOGKBGB/Vogel Rz 15), da es nicht Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens entspricht, dem Antragsteller eine bessere Rechtsstellung als vor Vernichtung/Verlust der Urkunde zu verschaffen. Derjenige, der das Urt erwirkt hat, soll aus diesem nicht mehr Rechte als aus der für kraftlos erklärten Urkunde haben (Hamm WM 76, 198, 199). IÜ ist umstr, ob dem Schuldner der Einwand fehlender sachlicher Berechtigung abgeschnitten wird. Das Ausschlussurteil hat ggü Dritten keine Wirkung, so dass diese mit den vor Kraftloserklärung erworbenen materiellen Rechten aus dem Papier nicht ausgeschlossen werden. Hat der Aussteller an den durch das Urt förmlich Berechtigten schuldbefreiend bezahlt, kann der wahre Berechtigte bei Nachweis seines besseren materiellen Rechts vom Empfänger das Bezahlte herausverlangen (Grüneberg/Sprau Rz 5). Er kann auch Herausgabe des Urteils nach §§ 985, 952 bzw §§ 812, 816 verlangen (Staud/Marburger Rz 8). Außerdem besteht ein Anspruch auf Ausstellung einer neuen Urkunde (s § 800).

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