Gesetzestext

 

1Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zu Gunsten des Antragstellers gehemmt. 2Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. 3Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

§ 802 soll den Gläubiger, dessen Urkunde abhandengekommen oder vernichtet worden ist, schützen. Der Antragsteller kann entweder vor oder bei der Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach §§ 1019 f ZPO (vgl § 799) einen Antrag auf Erlass einer Zahlungssperre stellen. Dadurch wird dem Aussteller und den im Papier bezeichneten Zahlstellen verboten, an den Inhaber der Urkunde zu leisten (Grüneberg/Sprau Rz 1).

 

Rn 2

§ 802 sieht die Hemmung des Beginns und des Laufs der Vorlegungs- oder Verjährungsfristen vor, damit diese während des Aufgebotsverfahrens nicht ablaufen. Die Hemmung tritt nach § 802 2 bereits mit der Antragstellung und nicht erst mit dem Erlass der Zahlungssperre ein. Sie endet mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens (§ 802 2 Hs 2). Erfolgt die Zahlungssperre schon vor Einleitung des Verfahrens, endet die Hemmung mit Ablauf von sechs Monaten seit Beseitigung des Verfahrenshindernisses, wenn nicht bis dahin die Einleitung beantragt worden ist (§ 802 2 Hs 2). Auf diese 6-monatige Frist sind nach § 802 3 die §§ 206, 210 und § 211 zur Hemmung der Verjährung entspr anwendbar.

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