Rn 11

Nach § 767 I 2 haftet der Bürge auch für Sekundäransprüche des Gläubigers. Hierzu gehören Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff sowie Ansprüche wegen Verzugs nach §§ 286 f. Überdies haftet er nach § 767 II für die Kosten der Kündigung und die Kosten der Rechtsverfolgung (RGZ 56, 256, 257; Schlesw WM 07, 1972; Staud/Stürner § 767 Rz 33), nicht aber für die Kosten eines Anfechtungsprozesses nach InsO (BGH NJW 09, 1879, 1880 [BGH 03.03.2009 - XI ZR 41/08]).

 

Rn 12

Führt eine Umschuldung zu einer Reduktion der verbürgten Hauptforderung, so haftet der Bürge auch für mit der Umstellung verbundene Kosten, wie Vorfälligkeitsentschädigung und Bereitstellungszinsen (Frankf ZIP 02, 567 ff; BeckOKBGB/Rohe § 767 Rz 16). Der Bürge muss eine nachteilige Anpassung der Hauptschuld wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313) nicht gegen sich gelten lassen, die ursprüngliche Haftung bleibt bestehen (Ddorf WM 01, 2382, 2384 f). Bei einem vom Hauptschuldner zu vertretenden Rücktritt sichert der Bürge den Rückgewähranspruch des Gläubigers nach §§ 323, 326 V, 324 (Erman/Zetzsche § 767 Rz 8; MüKoBGB/Habersack § 767 Rz 7; aM Hambg MDR 64, 324; Grüneberg/Sprau § 767 Rz 2a. Zum Bereicherungsanspruch bei Nichtigkeit s Rn 4).

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