Rn 4

Die Hauptschuld muss wirksam begründet sein; bei Nichtigkeit des Hauptvertrages sichert die Bürgschaft nur dann den Bereicherungsanspruch, wenn die Auslegung des Bürgschaftsvertrags einen entspr Willen ergibt (BGH NJW 00, 511 f [BGH 04.11.1999 - IX ZR 320/98]; 01, 1859 f [BGH 15.03.2001 - IX ZR 273/98]; kein solcher Wille: Frankf NJW 80, 2201 f; BGH BeckRS 07, 02309 für bürgschaftsunerfahrene Privatpersonen s Gestaltungstipp bei Fielenbach, WM 12, 2349, 2352). Künftige Ansprüche (vgl § 765 II) sowie schwebend unwirksame Forderungen (zB §§ 108 I, 177 I) können Gegenstand einer Bürgschaft sein. Der Anspruch aus einem formunwirksamen, später aber nach § 311b I 2 geheilten Vertrag fällt ebenfalls unter § 765 II (vgl RGZ 134, 243, 246). Die Bürgschaft entsteht in diesen Fällen mit Wirksamwerden der Hauptschuld. Bei Verwaltungsakten kommt es auf deren Rechtmäßigkeit und nicht auf die Bestandskraft an (BGH WM 09, 1180, 1184).

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