Gesetzestext

 

1Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. 2Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

 

Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften. (zum 1.1.24)

(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 735 tritt an die Stelle der Überschussverteilung nach § 734, wenn sich aus der Schlussabrechnung ein Fehlbetrag anstelle eines Überschusses ergibt, also das Aktivvermögen nicht zur Berichtigung der Schulden und Rückerstattung der Einlagen genügt. Während § 707 eine Nachschusspflicht oder Pflicht zum Verlustausgleich bei der werbenden GbR ausschließt, begründet § 735 diese Verpflichtung iRd Auseinandersetzung. § 735 betrifft allein das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern und begründet damit keine Haftung ggü den Gläubigern der GbR, die sich aber unverändert auch nach der Auflösung der GbR im Wege der akzessorischen Gesellschafterhaftung schadlos halten und aufgrund eines Titels gegen die GbR einen Anspruch gegen Gesellschafter gem § 735 pfänden und sich nach §§ 829, 835 ZPO überweisen lassen können.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Auf die stille Gesellschaft ist § 735 nicht anwendbar (BGH WM 77, 973, 975). IÜ ist § 735 dispositiv (§ 731; MüKo/Schäfer § 735 Rz 2). Damit ist es auch möglich, im Innenverhältnis eine Verlustbeteiligung einzelner oder aller Gesellschafter auszuschließen (BGH WM 67, 346, 347). Ist sie für alle Gesellschafter ausgeschlossen, so ist im Zweifel auch für einen Ausgleich ungleicher Beitragsleistungen oder von Aufwendungen kein Raum (MüKo/Schäfer § 735 Rz 4).

C. Ermittlung des Verlustes und Ausfallhaftung.

 

Rn 3

Für die Ermittlung des Verlustes vgl die Ausführungen zur Ermittlung des Überschusses (§ 734 Rn 2). Der Anteil des Gesellschafters am Verlust entspricht seinem Anteil am laufenden Verlust nach § 722, mangels abw Bestimmung also Verteilung nach Köpfen. Der Anspruch auf Verlustausgleich ist ein Sozialanspruch der GbR, der mit Feststellung der Schlussabrechnung fällig ist und durch die Liquidatoren durchgesetzt wird (BGH ZIP 12, 515, 520). Nach hM in der Lit kann der Anspruch auch durch Mitgesellschafter im Wege der actio pro socio durchgesetzt werden (Erman/Westermann § 735 Rz 1; ebenso Ddorf NZG 99, 989, 990 [BGH 30.06.1999 - XII ZR 230/96]; aA BGH NJW 60, 433, 434). Ist der Anspruch das letzte Aktivum der GbR und ist mangels anderer Gesamthandsverbindlichkeiten letztlich nur ein Gesellschafter berechtigt, soll er zur unmittelbaren Klage auf Leistung an sich selbst berechtigt sein (BGH WM 71, 723, 725).

 

Rn 4

Nach § 735 2 besteht eine subsidiäre Ausfallhaftung der Mitgesellschafter, die entspr auch auf den Ausfall von sonstigen Sozialansprüchen gegen einen Gesellschafter gilt (BGH WM 75, 268). Ist zu erwarten, dass einzelne Gesellschafter nicht zahlungsfähig sind, können die Ansprüche gegen die übrigen entsprechend höher festgesetzt werden (BGHZ 191, 293 Rz 30).

D. MoPeG.

 

Rn 5

§ 735 wird zum 1.1.24 ohne inhaltliche Änderung zu § 737 nF.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge