Rn 2

Für Gesellschaften auf längere Dauer bestimmt II als Regelfall die jährliche Rechnungslegung und Gewinnverteilung. Der Rechnungsabschluss ist Voraussetzung für die Gewinnverteilung und bedeutet die Aufstellung einer Bilanz und einer – den konkreten Verhältnissen der GbR angepassten – Gewinn- und Verlustrechnung sowie deren Feststellung durch die Gesellschafter. §§ 238 ff HGB finden zwar auf die GbR keine unmittelbare Anwendung, werden aber mangels abw Bestimmung im Gesellschaftsvertrag regelmäßig heranzuziehen sein. Für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses sind die geschäftsführenden Gesellschafter verantwortlich (BGH BB 80, 121, 122), für seine Feststellung alle Gesellschafter durch Beschl, der mangels abw Bestimmung einstimmig zu fassen ist (BGH NJW 96, 1678 [BGH 29.03.1996 - II ZR 263/94]). II berechtigt jeden Gesellschafter, den Rechnungsabschluss zu verlangen. Zur Durchsetzung der Rechnungsaufstellung kann er Klage gegen die Geschäftsführer erheben, zur Durchsetzung der Feststellung Klage auf Zustimmung gegen die ihre Zustimmung verweigernden Gesellschafter (BGH NJW 99, 571, 572 [BGH 09.11.1998 - II ZR 213/97]). In beiden Fällen besteht keine notwendige Streitgenossenschaft (BGH aaO).

 

Rn 3

Der festgestellte Rechnungsabschluss ist Grundlage für die Gewinnermittlung und Gewinnverteilung (s zum Verteilungsschlüssel § 722). Der Auszahlungsanspruch entsteht mit Bilanzfeststellung (BGH NJW 96, 1678 [BGH 29.03.1996 - II ZR 263/94]), unterliegt aber evtl kraft Treuepflicht Einschränkungen. Der Gesellschaftsvertrag kann abw Regeln vorsehen, zB zu Vorab-Auszahlungen, Beschränkungen des Entnahmerechts oder gewinnunabhängigen Entnahmen durch den geschäftsführenden Gesellschafter. Ein nicht entnommener Gewinn erhöht anders als bei § 120 II HGB nicht die Einlage. Der Auszahlungsanspruch richtet sich wegen § 707 stets nur gegen die GbR. § 707 schließt bis zur Liquidation (§ 735) auch eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge