Gesetzestext

 

1Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 2Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung.

 

Mehrbelastungsverbot. (zum 1.1.24)

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält Auslegungsregeln für den Fall der Konzentration der Geschäftsführungsbefugnis auf einen oder einzelne Gesellschafter. Die Übertragung der Geschäftsführung ist ausdrücklich oder konkludent möglich, kann sich insb auch aus langjähriger Praxis konkludent ergeben. Sie kann umfassend sein oder sich auf inhaltliche (bestimmte Tätigkeiten) oder qualitative (gewöhnliche Geschäfte) Teilbereiche der Geschäftsführung beschränken. In diesem Umfang sind die anderen Gesellschafter vorbehaltlich ihres Notgeschäftsführungsrechts (§ 709 Rn 11) von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Damit haben sie auch kein Widerspruchsrecht nach § 711. Ihre anderen Gesellschafterrechte, insb ihr Kontrollrecht nach § 716, ihr Recht auf Rechnungslegung nach § 721 und das Recht zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 bleiben dagegen unberührt.

 

Rn 2

Bei Übertragung der Geschäftsführung auf mehrere Gesellschafter gilt mangels abw Bestimmung das Einstimmigkeitsprinzip des § 709 I. Alternativ kann das Mehrheitsprinzip des § 709 II oder Einzelgeschäftsführung nach § 711 vereinbart werden. Ist Gesamtgeschäftsführung durch bestimmte Gesellschafter angeordnet und ist der vorletzte dieser weggefallen oder dauerhaft verhindert, lebt im Zweifel die Geschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter auf (MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 46 mwN). Es empfiehlt sich, die Nachfolge in der Geschäftsführung gesellschaftsvertraglich zu regeln.

 

Rn 3

§ 710 wird durch das MoPeG zum 1.1.24 aufgehoben. Teils geht die Vorschrift in § 715 III nF auf, teils wird sie als überflüssig angesehen. Der Grundsatz der Selbstorganschaft leitet sich nun aus § 715 I nF ab.

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