Rn 11

Zur Erhaltung bestimmter Gegenstände des Gesellschaftsvermögens oder der Gesellschaft selbst ist jeder Gesellschafter entspr § 744 II berechtigt, iRd Notgeschäftsführung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens notwendig ist (BGHZ 17, 181, 183; MüKo/Schäfer § 709 Rz 21; MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 74). Dabei hat der handelnde Gesellschafter zwar keine Vertretungsbefugnis, kann aber die Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen (BayObLG ZIP 80, 904). § 29 ist nicht anzuwenden (BGH NJW 14, 3779). Anstelle der Analogie zu § 744 II ist ab 1.1.24 durch das MoPeG die Notgeschäftsführung in § 715a nF kodifiziert.

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