Rn 9

Der Geschäftsführer kann wie der Beauftragte Ersatz von Schäden nach § 670 verlangen (§ 670 Rn 5), aber nur soweit sich ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes tätigkeitsspezifisches Risiko verwirklicht hat. Das gilt insb für Schäden, die im Zusammenhang mit der Abwehr von besonderen Gefahren in Notsituationen stehen. Ersatzfähig sind Personen- und Sachschäden. Schmerzensgeld (§ 253 II) sollte vor diesem Hintergrund bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ebenfalls gewährt werden (s § 670 Rn 8, Staud/Bergmann § 683 Rz 69; aA MüKo/Schäfer § 683 Rz 30). Bei der Höhe des Ersatzes ist die Mitverursachung durch den Geschäftsführer zu berücksichtigen (§§ 254, 680). Soweit Ansprüche auf Leistungen aus gesetzlichen Versicherungen bestehen, ist der Anspruch zu kürzen. Der gesetzliche Regress umfasst den Anspruch auf Aufwendungsersatz idR nicht (MüKo/Schäfer § 683 Rz 31), wenn er nicht ausnahmsweise schadensersatzähnlichen Charakter hat (BGH VersR 11, 1509). Die Vorteilsanrechnung durch einen Abzug ›neu für alt‹ ist zu berücksichtigen (BGH NJW 12, 1080 [BGH 13.01.2012 - V ZR 136/11]).

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