Rn 1

Die Regelungen in Unterkapitel 2 sind dem Zahlungsauftrag und dessen Ausführung gewidmet. Was unter einem Zahlungsauftrag zu verstehen ist, bestimmt § 675f IV 2. Zahlungsauftrag ist danach jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt. § 675n bestimmt den Zugangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen, der für weitere Fristen als Anknüpfungspunkt dient. Ferner sind in dem Unterkapitel die Regeln zur Ablehnung von Zahlungsaufträgen (§ 675o), zur Unwiderruflichkeit (§ 675p), zu Entgelten (§ 675q) sowie zur Ausführung (§§ 675r, 675s) und Wertstellung (§ 675t) enthalten. Die Regelungen setzen die Art 78 ff der Zahlungsdiensterichtlinie um.

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