Gesetzestext

 

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) 1Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. 2Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) 1Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. 2Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) 1Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. 2Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) 1Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. 2Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

A. Einführung.

 

Rn 1

§ 675f ist die zentrale Norm im Untertitel der Zahlungsdienste. Mit dem Zahlungsdienstevertrag wird ein neuer besonderer Geschäftsbesorgungsvertrag geschaffen. Bei der Sonderform der Geschäftsbesorgung lassen sich zwei Arten unterscheiden. I regelt den Einzelzahlungsvertrag und II den Zahlungsdiensterahmenvertrag. Inhalt eines Zahlungsdienstevertrags, in beiden Formen, ist die Ausführung von Zahlungsvorgängen. Das Pflichtenprogramm ist aber unterschiedlich. Ferner sind an die Unterarten unterschiedliche Informationsverpflichtungen geknüpft (vgl § 675d Rn 5). Regelungen zur Änderung, Kündigung sowie zur Erbringung und Nutzung der Zahlungsdienste im Einzelnen, aber auch zur Haftung bei Fehlern und Pflichtverletzungen sind in besonderen Vorschriften des Untertitels enthalten. Der Begriff des Zahlungsdienstnutzers wird in I legal definiert. III räumt den Zahlungsdienstnutzern jeweils das Recht ein, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste zu nutzen, sofern das Zahlungskonto online zugänglich ist. Deren Anbieter sind darauf angewiesen, auf das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers beim kontoführenden Zahlungsdienstleister zugreifen zu können. Dazu muss es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet sein, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale an Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister weiterzugeben. Was unter einem Zahlungsvorgang zu verstehen ist, wird in IV umschrieben. Ferner enthält IV die Definition für den Zahlungsauftrag. Regelungen zum Entgelt für die Erbringung eines Zahlungsdienstes finden sich in V. Darin ist ferner der Grundsatz niedergelegt, dass die Erfüllung von Nebenpflichten unentgeltlich erfolgt. VI beschäftigt sich mit Grenzen des Inhalts von Zahlungsdiensterahmenverträgen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente.

B. Regelungen.

I. Einzelzahlungsvertrag.

 

Rn 2

Die Regelung in I legt die Primärpflichten seitens des Zahlungsdienstleisters in einem Einzelzahlungsvertrag fest und definiert gleichzeitig den Zahlungsdienstnutzer. Durch die Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrages nach I wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, bei der Erbringung eines Zahlungsdienstes einen Zahlungsvorgang auszuführen. Die Ausführung bedeutet, dass ein Erfolg herbeigeführt werden muss; die Weiterleitung allein reicht nicht aus (Rösler/Werner BKR 09, 1). Die Verpflichtung besteht ggü einem Zahlungsdienstnutzer, der für die Erbringung des Zahlungsdienstes das vereinbarte Entgelt zu entrichten hat (V). Zahlungsdienstnutzer ist eine Person, die einen Zahlungsdienst (vgl § 675c Rn 3) als Zahler un...

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