Gesetzestext

 

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

(2) 1Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. 2Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) 1Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. 2In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. 3Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

A. Regelung.

 

Rn 1

Die Regelung beschäftigt sich mit dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags. Nach Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers ist ein Widerruf des Auftrags grds ausgeschlossen. Während der Grundsatz in I steht, sehen II–IV Sonderregelungen für bestimmte Zahlungsvorgänge vor. Die Regeln betreffen einerseits das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer. II sieht andererseits vor, dass der Zahler den Zahlungsauftrag schon dann nicht mehr widerrufen kann, wenn er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. V ist den Teilnehmern (nur Zahlungsdienstleistern) eines Zahlungsverkehrssystems gewidmet. Der im System vereinbarte Zeitpunkt hat Vorrang vor den Regelungen in § 675p. Die Norm setzt Art 80 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

I. Grundsatz.

 

Rn 2

Nach dem Grundsatz in I kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. Vorher ist ein Widerruf möglich. In AGB kann eine Form vereinbart sein. Für den Zugang des Zahlungsauftrags sind die Regeln in § 675n maßgebend. Danach stehen nur Geschäftstage als Zugangszeitpunkt zur Verfügung (§ 675n Rn 3). Die Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen tritt nach der Regelung erheblich früher ein als nach § 676a IV aF für den Überweisungsvertrag (dort das Bewirken). Der erheblich stärkeren Automatisierung und den verkürzten Ausführungsfristen wird auf diesem Wege aber Rechnung getragen. Kostspielige manuelle Eingriffe lassen sich nur auf diesem Wege sachgerecht vermeiden.

II. Auslösung über den Zahlungsempfänger.

 

Rn 3

Den Besonderheiten der einzelnen Zahlungsvorgänge, die vom oder über den Zahlungsempfänger bzw Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden (›Pull‹-Zahlungen), trägt II Rechnung. Dabei wird die Lastschrift anders als die anderen Zahlungsvorgänge behandelt (2). Die Anwendbarkeit der Regelung setzt die Auslösung des Zahlungsvorgangs vom oder über den Zahlungsempfänger bzw Zahlungsauslösedienstleister voraus. Nicht darunter fällt die Erteilung einer Einzugsermächtigung, da insoweit kein widerrufsfähiger Zahlungsauftrag des Zahlers an den Zahlungsdienstleister vorliegt. In den Fallgruppen des II, also vom Zahlungsempfänger ausgelöst oder über den Zahlungsempfänger (zB Kartenzahlung) bzw. vom Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst einerseits und Lastschrift andererseits, sind von I abweichende Zeitpunkte für die Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags geregelt.

 

Rn 4

Zahlungsvorgänge, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden und keine Lastschriften sind, sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, ab dem der Zahler dem Zahlungsempfänger die Grundlage für den Zahlungsvorgang übermittelt hat. Grundlage kann die Zustimmung (Autorisierung) oder der Zahlungsauftrag sein. Die Übermittlung setzt den Zugang beim Zahlungsempfänger voraus. Der Zeitpunkt ist ggü I vorverlagert. Damit wird den Kreditkarten- oder POS-Zahlungen Rechnung getragen. Von der Unwiderruflichkeit ist die Wirksamkeit des Zahlungsauftrags zu unterscheiden: Sie tritt erst mit Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers ein.

 

Rn 5

Hat der Zahler seine Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt und erst dieser den Zahlungsauftrag an den kontoführenden Zahlungsdienstleist...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge