Rn 3

Der Zahlungsauftrag als Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister zugeht. Das entspricht der Regelung für Willenserklärungen in § 130 I. Auf welchem Weg der Zahlungsauftrag den Zahlungsdienstleister erreicht, unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger, spielt dabei keine Rolle. Die allgemeine Regelung, dass neben dem Machtbereich des Zahlungsdienstleisters auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben sein muss, um einen Zugang herbeizuführen, wird durch I 2 klargestellt. Der Zugang selbst kann auch an einem Tag stattgefunden haben, der nach der Organisation der Bank kein Geschäftstag ist. Danach bestimmt die Norm (allein) für einen nicht an einem Geschäftstag erfolgten Zugang einen vom tatsächlichen ›Zugangszeitpunkt‹ abweichenden maßgeblichen Zeitpunkt für die aus dem Zugang resultierenden Rechtsfolgen (BGH NJW 19, 2469 [BGH 19.03.2019 - XI ZR 280/17] Rz 25). Die Wirkung des Zugangs kann in beiden Fällen nur an Geschäftstagen eintreten. Was unter einem Geschäftstag zu verstehen ist, definiert S 4. Danach ist ein Geschäftstag danach zu bestimmen, ob der Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält (idR nicht Samstage, Sonntage, Feiertage und ›Bankfeiertage‹). Entscheidend ist insoweit die kontoführende bzw tatsächlich mit dem Zahler in Kontakt tretende Stelle (vgl § 675d Rn 9). Ferner ist auf den jeweils betroffenen Zahlungsvorgang abzustellen.

 

Rn 4

Der Zahlungsdienstleister kann einen Zeitpunkt vor dem Ende des Geschäftstages bestimmen, nach welchem alle Zahlungsaufträge als am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen gelten. Diese Möglichkeit trägt den Bedürfnissen der Zahlungsdienstleister Rechnung, einen täglichen Rechnungsabschluss zu erstellen. Die Festlegung kann auch für den Zahlungsverkehr über das Internet oder Terminals erfolgen (BTDrs 16/11643, 107). Damit bleiben die bisher üblichen sog ›Cut-off‹-Zeiten weiterhin gültig. Die Festlegung ist für den Beginn der Ausführungsfrist von erheblicher Bedeutung (§ 675s). Auf die Geschäftszeiten einer Filiale kommt es bei der Festlegung nicht an. Gleichwohl muss der festgelegte Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstages liegen.

 

Rn 5

Für die Wirksamkeit des Zahlungsauftrags und den Zeitpunkt des Zugangs ohne Bedeutung ist die vorherige Beteiligung des Zahlungsdienstleisters. Weder die Mitwirkung bei der Erstellung des Zahlungsauftrags, noch Sicherheits- oder Deckungsprüfungen können den Zeitpunkt beeinflussen. Nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fallen ferner Inkassoaufträge des Zahlungsempfängers; diese werden nicht an den Zahlungsdienstleister des Zahlers erteilt, sondern an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers.

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