Rn 2

Der Zahler hat zunächst Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Schutz bezieht sich insoweit nicht auf alle personenbezogenen Daten, sondern nur auf solche Sicherheitsmerkmale, die eine Authentifizierung erlauben (zB Passwort, PIN, TAN; nicht: zB Kartennummer). Auf diesem Wege soll ein Schutz gegen missbräuchliche Verwendung geschaffen werden. Unbefugt ist jeder Zugriff, der durch die vertraglichen Nutzungsvereinbarungen nicht gedeckt ist. Einzelheiten sind den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleister und Nutzer vorbehalten. Dabei kann der Inhalt der Pflichten dem konkreten Zahlungsinstrument angepasst werden. Die Pflicht entsteht ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Instruments (zur Gefahrtragung bei Versendung s § 675m Rn 4).

 

Rn 3

Die vertraglich auferlegten Pflichten in AGB sind anhand der §§ 305, 307 ff einer Kontrolle zu unterziehen. Bei der Inhaltskontrolle sind insb die detaillierten Haftungs- und Beweislastregeln des Untertitels in Bezug auf nicht autorisierte Zahlungsvorgänge mittels Zahlungsinstrument zu berücksichtigen, die insoweit gesetzliche Leitbildfunktion haben.

 

Rn 4

Ein Verstoß gegen die wirksam vereinbarten Pflichten kann zu Schadensersatzansprüchen führen (§ 675v II). Die Rspr geht von einem Pflichtverstoß aus, wenn etwa Karte und PIN nicht getrennt verwahrt werden (BGH 145, 337). Die PIN ist ferner geheim zu halten (Hamm NJW-RR 98, 561 [OLG Hamm 17.12.1997 - 31 U 60/97]) und die TAN telefonisch allenfalls dem Zahlungsdienstleister mitzuteilen. Vgl Beispiele § 675v Rn 3, Rn 4.

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