Rn 4

II weist die Gefahr für die Versendung des Zahlungsinstruments und der personalisierten Sicherheitsmerkmale (zB Passwort, PIN) ausdrücklich dem Zahlungsdienstleister zu. Eine abweichende Vereinbarung ist nicht möglich. Das ergibt sich aus dem zwingenden Charakter der Regelungen (§ 675e). Der Zahlungsdienstleister trägt daher bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Zahlungsinstruments beim Zahlungsdienstnutzer das Risiko und die Folgen einer missbräuchlichen Verwendung. Die besonderen Schutzpflichten des Zahlungsdienstnutzers setzen erst nach Erhalt ein (§ 675l). Vorher können aber im Einzelfall Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten bestehen.

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