Rn 3

II sieht vor, dass der Zahler auch den Haftungshöchstbetrag von 50 Euro nicht zu tragen hat, wenn er nicht in der Lage war, den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor einer Zahlung zu bemerken. Durch diesen Einwand hängt die Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge künftig in allen Fällen von einem Verschuldenselement ab. Für dessen Vorliegen kommt es jeweils darauf an, ob die Bemerkbarkeit vor dem einzelnen nicht autorisierten Zahlungsvorgang gegeben war. Werden mit dem Zahlungsinstrument mehrere nicht autorisierte Zahlungsvorgänge getätigt, muss die Bemerkbarkeit deshalb in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden (BTDrs 158/15, 193). Eine Haftung des Zahlers besteht darüber hinaus dann nicht, wenn der Verlust des Zahlungsinstruments durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten, eines Agenten, einer Zweigniederlassung des Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle verursacht wurde, auf die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden.

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