Rn 3

Erscheinungsformen der entgeltlichen Geschäftsbesorgung sind insb Beratungen in rechtlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Leistungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen (zB Vermittlung: dazu BGH NJW 11, 1726, Vertretung; zur möglichen gleichzeitigen Tätigkeit im eigenen und im fremden Namen, BGH NJW 13, 1873 [BGH 01.03.2013 - V ZR 279/11]) für Rechnung des Geschäftsherrn oder mit dessen Vermögen (Bank-, Baubetreuung oder Treuhandvertrag). Zusätzliche Entgelte für vertragsgemäß geschuldete Leistungen sind durch AGB-Klauseln nicht vereinbar (BGH NJW 11, 1726 [BGH 13.01.2011 - III ZR 78/10], zur Werbemittel- und Platzmietpauschale eines gewerblichen Autohändlers, der als Vermittler tätig wird).

 

Rn 4

Eine selbstständige Tätigkeit setzt neben einem aktiven Tun (s § 662 Rn 6) ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit beim Geschäftsbesorger voraus. Das Kriterium der Eigenverantwortlichkeit schränkt den Kreis der Tätigkeiten ggü dem Auftrag ein. Ohne einen Spielraum bei der Überlegung oder Betätigung des Willens (fehlt bei Arbeitsverhältnissen) liegt keine Geschäftsbesorgung vor (BGHZ 137, 69). Die Tätigkeit wird idR auf rechtsgeschäftliches Handeln gerichtet sein; tatsächliches Handeln ist aber ebenfalls ausreichend (Grüneberg/Sprau § 675 Rz 3).

 

Rn 5

Die Tätigkeit muss wirtschaftlicher Art sein und sich im Gegensatz zum Auftrag und der GoA dem Bereich des Wirtschaftslebens zuordnen lassen (Staud/Martinek/Omlor § 675 Rz A 16). Der Vermögensbezug allein ist nicht ausreichend. Keine Geschäftsbesorgungen idS sind bspw die Tätigkeiten im nicht wirtschaftlichen Bereich als Arzt, Musiker oder Künstler.

 

Rn 6

Die Tätigkeit muss einen Vermögensbezug aufweisen, nur auf diesem Wege ist die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen möglich. Das kann durch das Verwalten, das Halten und die Vermehrung des Vermögens des Geschäftsherrn geschehen. Fremdnützigkeit liegt vor, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die an sich der Geschäftsherr selbst zu besorgen hat. Die Verfolgung auch eigener Interessen schließt die Fremdnützigkeit nicht aus. Umstr ist die Fremdnützigkeit, wenn der Geschäftsbesorger dem Geschäftsherrn nichts abgenommen hat, also keine bestehende Verpflichtung oder Obliegenheit des Geschäftsherrn wahrnimmt, sondern ein neuer Aufgabenkreis geschaffen wird (abl: BGHZ 45, 223; aA MüKo/Heermann § 675 Rz 8). Keine fremden Vermögensinteressen werden bei Leistungen an den Vertragspartner aufgrund gewöhnlicher Dienst- oder Werkverträge wahrgenommen (Handwerker, Architekt usw). Gewöhnliche Dienste werden nur an, aber nicht für einen anderen geleistet (BGH DB 59, 168).

 

Rn 7

Das Entgelt ist bei der Geschäftsbesorgung Gegenleistung für die Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Ausreichend ist, wenn die Tätigkeit iR eines Dienst- bzw Werkvertrags regelmäßig nur gegen Entgelt zu erwarten ist (§§ 612, 632).

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