Rz. 4

Auf einen Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden grds. die dem Auftragsrecht entstammenden Vorschriften der §§ 663-670 BGB und §§ 672-674 BGB entsprechende Anwendung.[1] Die h. M. sieht im Geschäftsbesorgungsvertrag einen eigenständigen Vertragstyp, unter den eine Vielzahl verschiedener, praktisch äußerst wichtiger Vertragsformen gefasst wird.[2] Vom Auftrag soll sich die Geschäftsbesorgung durch die Entgeltlichkeit der erbrachten Dienstleistung unterscheiden, vom Dienst- oder Werkvertrag durch das in § 675 BGB genannte Tatbestandsmerkmal, dass der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der Begriff der Geschäftsbesorgung in § 675 BGB sei von demjenigen in § 662 BGB verschieden (sog. Trennungstheorie).[3] Geschäftsbesorgung i. S. d. § 675 BGB sei jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftl. Art, die nicht in einer bloßen Leistung an einen anderen, sondern in der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen bestehe.[4] Die Position der h. M. ist allerdings nicht unbestritten. Nach der sog. Einheitstheorie[5], der auch die frühere Rspr. des BAG zuneigte[6], hat jeder Dienst- oder Werkvertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand, sodass die Unterscheidung zwischen Dienst- oder Werkverträgen mit und ohne Geschäftsbesorgungsnatur obsolet ist. Der dogmatische Streit hat insofern praktische Auswirkungen, als die Einheitstheorie zu einer weiterreichenden Anwendbarkeit auftragsrechtl. Vorschriften führt. Konkret im Bereich des Arbeitsrechts ist die Praxisrelevanz der Auseinandersetzung indessen gering, da die analoge Anwendbarkeit sämtlicher in § 675 BGB genannten Vorschriften im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in der Rspr. anerkannt ist.[7]

[2] Einzelne Beispiele von Martinek/Omlor in Staudinger, § 675 BGB, Rz. B 1 ff.
[3] Martinek/Omlor in Staudinger, § 675 BGB, Rz. A 6 ff. m. w. N.
[4] BGH, Urteil v. 11.11.1958, I ZR 152/57, DB 1959, S. 167; BGH, Urteil v. 25.4.1966, VII ZR 120/65, BGHZ 45, 223 S. 228.
[5] Heermann in MünchKomm, § 675 BGB, Rz. 11 f.; Spinner in MünchKomm, § 611 BGB, Rz. 26 f.; Isele, Geschäftsbesorgung, 1936, S. 95.
[7] Spinner in MünchKomm, § 611 BGB, Rz. 27; Kraft in Soergel, Vor § 611 BGB, Rz. 47.

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