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Konstitutiv für den Arbeitsvertrag ist nach § 611a Abs. 1 Satz 1, dass der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist. Ein Arbeitsvertrag liegt hingegen nicht vor, wenn ein Arbeitserfolg geschuldet ist; denn im letzteren Fall liegt ein Werkvertrag vor. Ein Werkunternehmer ist aber niemals Arbeitnehmer[1], sondern kann lediglich zum Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen gehören. Der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft steht es nicht entgegen, wenn das Arbeitsentgelt sich nach dem Arbeitserfolg bemisst; denn in diesem Fall wird nicht der Arbeitserfolg geschuldet, sondern es wird für die Arbeitsleistung ein leistungsbezogenes Arbeitsentgelt erbracht.

[1] BAG, Urteil v. 23.4.1980, 5 AZR 426/79, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 34.

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