Gesetzestext

 

(1) 1Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. 2Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 3Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Abs. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.

A. Normzweck und Inhalt.

 

Rn 1

§ 655b, halbzwingend (§ 655e I 1), hat Warnfunktion u soll die der mit der Einschaltung eines Vermittlers verbundenen Mehrbelastungen des Verbrauchers von idR 5–7% transparent machen. Nach § 655b I 2 aF musste der Vermittler Verbraucher über alle ihm selbst zufließenden Vergütungen unterrichten, nicht aber über Provisionszahlungen des Darlehensgebers an andere Vermittler (BGH NJW-RR 12, 1073 [BGH 10.05.2012 - III ZR 234/11] Rz 16 ff). § 655b ist bei Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht analog anwendbar (BGH NJW 12, 3718 [BGH 18.10.2012 - III ZR 106/11] Rz 14).

B. Wirksamkeitsvoraussetzungen (Abs 1 S 1–2).

I. Formerfordernis (Abs 1 S 1).

 

Rn 2

Vermittlungsverträge u nachträgliche Änderungen mit einem Verbraucher, nicht solche mit einem Dritten (§ 655a I 1), müssen einschl der wesentlichen Nebenabreden unter genauer Bezeichnung des zu vermittelnden Darlehens zur Vermeidung der Nichtigkeit (II) schriftlich (§ 126) abgeschlossen, dh von beiden Parteien unterzeichnet werden. AGB müssen mit dem Vertrag körperlich fest verbunden werden (BGHZ 40, 255, 263; Erman/Nietsch Rz 2; aA MüKo/Weber Rz 4 unter Verweis auf BGH NJW 20, 334 Tz 19f zu § 492; BeckOK/Möller Rz 2 iVm § 492 Rz 7; wohl auch Staud/Herresthal Rz 5). Die Schriftform kann durch notarielle oder elektronische Form (§ 126a) ersetzt werden (§ 126 III, IV), nicht aber durch Textform (§ 126b). Der Name des möglicherweise noch nicht feststehenden Darlehensgebers kann nachträglich eingesetzt werden. Eine Blankounterschrift des Verbrauchers genügt trotz der Information nach Art 247 § 13 II EGBGB nicht (Staud/Herresthal Rz 6; MüKo/Weber Rz 3; Soergel/Krepold Rz 2; Bülow/Artz Rz 1). Eine widerrufliche Vollmacht zum Abschluss eines Vermittlungsvertrages bedarf anders als eine unwiderrufliche grds keiner Schriftform; § 492 IV gilt nur für Verbraucherdarlehens-, nicht aber für -vermittlungsverträge (Staud/Herresthal Rz 7; Soergel/Krepold Rz 2; BeckOGK/Zimmermann Rz 10; aA Bülow/Artz Rz 7; MüKo/Weber Rz 5; Habersack/Schürnbrand WM 03, 261, 263).

II. Trennungsgebot (Abs 1 S 2).

 

Rn 3

Das Gebot, den Vermittlungsvertrag u die Darlehensvertragserklärung (§ 492 I 5) des Verbrauchers nicht zu verbinden, soll dem Verbraucher die rechtliche Selbständigkeit beider Verträge verdeutlichen. Es müssen anders als bei einer Vollmacht (BGH BeckRS 2007, 3216) getrennte Urkunden erstellt werden (Karlsr WM 00, 1996, 2001). Ein Verstoß dagegen, ein Wettbewerbsverstoß (LG Berlin NJW-RR 92, 678), liegt vor, wenn der Verbraucher nach der Vertragsgestaltung annehmen kann, der Vermittlungsvertrag enthalte auch eine Darlehensvertragserklärung (MüKo/Weber Rz 7).

C. Mitteilung des Vertragsinhalts (Abs 1 S 3).

 

Rn 4

Als einklagbare Nebenpflicht (Erman/Nietsch Rz 5), deren Verletzung zu Schadensersatz verpflichtet (§ 280 I) u dem Vergütungsanspruch des Vermittlers entgegengehalten werden kann (§ 273 I), hat der Vermittler dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform (§ 126b) mitzuteilen. Eine Abschrift des Vertrages muss nicht ausgehändigt werden.

D. Nichtigkeit des Vertrages (Abs 2).

 

Rn 5

Ein Verstoß gegen I 1–2 oder Art 247 § 13 II oder den in Umsetzung von Art 38 I WoImmoKrRL zum 21.3.16 eingefügten § 13b I–III EGBGB führt, anders als ein solcher gegen § 13 I 3 oder III, zur Nichtigkeit des Vermittlungsvertrages (BGHZ 163, 332, 335), idR aber nicht zu der des vermittelten Darlehensvertrags (Karlsr WM 00, 1996, 2001; LG Stuttgart WM 00, 1492, 1495) oder eines Vermittlungsvertrags mit dem Darlehensgeber (BeckOGK/Zimmermann Rz 19; vgl aber auch LG Frankfurt WM 00, 301, 305). Bloß fehlerhafte Pflichtangaben stehen fehlenden nicht gleich (Staud/Herresthal Rz 20). Dem Vermittler stehen dann ein Vergütungs- u ein Aufwendungsersatzanspruch nicht zu. Einen solchen kann er angesichts des Schutzzwecks des II auch nicht aus § 354 HGB oder aus § 812 herleiten (BGHZ 163, 332, 335 ff). Nichtig sein kann der Vermittlungsvertrag auch nach § 138 wegen überhöhter Vergütung (BGH NJW 91, 1810 [BGH 19.02.1991 - XI ZR 319/89]).

 

Rn 6

Für Darlehensvermittlungsverträge zwischen Darlehensgeber u Vermittler sowie zwischen Vermittler u einem Dritten gilt II nicht (MüKo/Weber Rz 13).

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