Gesetzestext

 

(1) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.

A. Abweichende Vereinbarungen und Umgehungen (Abs 1).

 

Rn 1

I 1 regelt den halbzwingenden Charakter der §§ 655a ff. Abweichungen, auch in Form eines nachträglichen einseitigen Verzichts (Staud/Herresthal Rz 3; aA LG Fulda NJW-RR 87, 1460 f; Krämer ZIP 97, 93, 96 f), zu Lasten des Verbrauchers sind unwirksam (§ 134), iÜ bleibt der Vertrag wirksam (BeckOGK/Zimmermann Rz 9 f). Ob eine unzulässige Abweichung vorliegt, ist anhand der einzelnen Klausel ohne eine Gesamtschau des gesamten Vertrages zu beurteilen. Einzelheiten § 512 Rn 2.

 

Rn 2

I 2 normiert ein Umgehungsverbot, das Umgehungsabsicht nicht erfordert (BeckOGK/Zimmermann Rz 11). Die Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Entgelts für andere Leistungen, etwa eine Sicherheitenbewertung, die zusammen mit der unentgeltlichen Darlehensvermittlung erbracht werden, kann eine Umgehung darstellen (München VuR 10, 233, 234 [OLG München 18.03.2010 - 29 U 5513/09]). Zur Umgehung in Verflechtungsfällen BGH NJW-RR 12, 1073 [BGH 10.05.2012 - III ZR 234/11] Rz 22 f. Bei einem Verstoß ist die betreffende Vereinbarung nach §§ 655a–d zu beurteilen (BeckOGK/Zimmermann Rz 12). Einzelheiten § 512 Rn 5.

B. Erstreckung auf Verträge mit einem Existenzgründer (Abs 2).

 

Rn 3

II erstreckt den Anwendungsbereich der Vorschriften des Untertitels (§§ 655a–e) auf Verträge zwischen Unternehmern u Existenzgründern iSd § 513 (Einzelheiten § 513 Rn 15), auch wenn Vertragspartner des Vermittlers nicht der Existenzgründer, sondern ein Dritter ist (Bülow/Artz Rz 2). Die §§ 655a–e sind nicht anwendbar, wenn eine der in § 513 normierten Ausnahmen eingreift (§ 513 Rn 610), also die betragsmäßige Obergrenze überschritten (Jauernig/Mansel §§ 655a–655e Rz 15) oder die VO (EU) 2020/1503 anwendbar ist (BTDrs 19/29352, 114).

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