Rn 5

Das Gesetz verbietet in Umsetzung des Art 22 III VerbrKrRL 2008 ›anderweitige Gestaltungen‹, die durch Tatbestandserschleichung o Normvermeidung, etwa durch Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Kreditvorgangs in Bagatell-Kreditverhältnisse unter 200 EUR (§ 491 II 2 Nr 1) o Kettenkreditverträge mit Laufzeiten jeweils unter drei Monate (§ 491 II 2 Nr 3) o durch Einschaltung eines Strohmanns (vgl BGHZ 170, 67 Rz 16; NJW 05, 1039; Celle ZGS 07, 79), darauf angelegt sind, die gesetzlichen Schutzvorschriften ganz o teilweise nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Das kann auch Sachverhalte mit prozessualem Einschlag betreffen (zB Verhinderung isolierter Zinstitel, § 497 Rn 20). Eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl BGHZ 110, 47, 64; BGH NJW 06, 1066; MüKo/Weber Rz 10).

 

Rn 6

S 2 erweitert nur den sachlichen, nicht den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 491 ff, auch nicht wenn im Einzelfall ein personenbezogenes Schutzbedürfnis wie bei einem Verbraucher gegeben ist. Die Kreditaufnahme für private Zwecke über eine Einmann-GmbH fällt daher nicht unter die §§ 491 ff (MüKo/Weber Rz 14). Ausnahmen können bei Strohmanngeschäften gelten (Bülow/Artz Rz 28; MüKo/Weber Rz 15).

 

Rn 7

Rechtsfolge ist bei einem Umgehungstatbestand nicht die Unwirksamkeit der betreffenden vertraglichen Vereinbarung; denn durch eine Gesamtnichtigkeit mit bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung des Vertrags wäre der Verbraucher schlechter gestellt (Staud/Kessal-Wulf § 511 Rz 8). Vielmehr sind §§ 491 ff anzuwenden (Erman/Nietsch Rz 6).

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