Rn 1

Die nicht durch die VerbrKrRL 2008 veranlasste Vorschrift erweitert den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts auf Existenzgründer (Grädler/Marquart ZGS 08, 50; Schünemann/Blomeyer JZ 10, 1156), die sich von einem Unternehmer ein Darlehen (§ 491 I), einen Zahlungsaufschub o eine sonstige Finanzierungshilfe (§ 506 I) gewähren lassen o mit diesem einen Ratenlieferungsvertrag abschließen (§ 510) o als Mithaftende beitreten (Rost MDR 09, 973), indem sie einem Verbraucher (§ 13) gleichstellt werden (BGHZ 162, 253, 258; NJW 08, 435). Eine natürliche Person kann sich auf die §§ 491–512, ferner auf §§ 358 ff (Staud/Kessal-Wulf § 512 Rz 1; MüKo/Weber Rz 3), nicht aber auf §§ 514 f (§ 514 Rn 2) berufen, auch wenn sie das Rechtsgeschäft für ihre gewerbliche o selbstständige berufliche Tätigkeit abschließt, sofern es um die Aufnahme, nicht um die Ausübung dieser Tätigkeit geht. Ob und inwieweit die zu § 13 diskutierten Erweiterungen des Verbraucherbegriffs auf Gesellschaften (§ 13 Rn 8) auf § 513 übertragbar sind, ist umstritten (zu Recht für parallele Behandlung LG Stuttgart WM 18, 2042, 2043; MüKo/Weber Rz 3; ähnlich Bülow/Artz Rz 6; insgesamt abl BeckOGK/Haertlein/Schultheiß Rz 6; vgl auch BGH NJW-RR 07, 1673, 1674 f [BGH 24.07.2007 - XI ZR 208/06] zum VerbKrG). Im Übrigen werden – abgesehen von §§ 655a ff (s § 665e Rn 3) – Existenzgründer nicht als Verbraucher behandelt (Kessal-Wulf FS Tolksdorf [14], 67, 71).

 

Rn 2

Die Beweislast für die unter Rn 1 genannten Voraussetzungen trägt der Existenzgründer (BGH NJW 08, 435 [BGH 15.11.2007 - III ZR 295/06]; 05, 1273); hingegen muss der Unternehmer ggf beweisen, dass der Kredit 75.000 EUR übersteigt (Bülow/Artz Rz 12; MüKo/Weber Rz 11) oder die VO (EU) 2020/1503 anwendbar ist.

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