Rn 1

§§ 514u 515, ergänzt durch das Widerrufsrecht nach § 356d, sind ohne europarechtliche Vorgaben zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) eingefügt worden. Sie sind nun aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 512 1 halbzwingend, also zulasten des Verbrauchers nicht abdingbar (Bülow/Artz Rz 26 dort auch zu Verträgen, die vor der entsprechenden Änderung des § 512 1 geschlossen wurden). Durch §§ 514 f wird die durch BGHZ 202, 302 Rz 11 ff, dazu Riehm NJW 14, 3692, Schürnbrand ZIP 15, 249 u G. Müller WM 15, 697, zu Tage getretene Schutzlücke geschlossen (§ 491 Rn 7; BTDrs 18/7584, 140; Schürnbrand WM 16, 1105).

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt für alle Darlehen ab 200 EUR (§ 491 II 2 Nr 1) an Verbraucher, auch Immobiliardarlehen, für die er weder Zinsen noch sonstige Entgelte schuldet, nicht aber an Existenzgründer, da keine Verbraucher und § 513 keinen Verweis auf §§ 514 f enthält (Stuttg BeckRS 19, 13291 Rz 12; BeckOGK/Haertlein/Schultheiß § 513 Rz 21; MüKo/Weber Rz 8; aA BeckOGK/Harnos Rz 18). Bei Bagatellkrediten unter 200 EUR sind über § 491 II 2 Nr 1 sowohl der Verweis in I 1 als auch das Widerrufsrecht nach II ausgeschlossen (MüKo/Weber Rz 9). Ob und inwieweit die § 491 II 2 Nr 3–5 trotz der fehlenden Inbezugnahme in I zu berücksichtigen sind, ist umstritten, s MüKo/Weber Rz 9; Schürnbrand WM 16, 1105, 1108 f; BeckOGK/Harnos Rz 17, 18.1 ff.

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