Rn 6

Eine Doppeltätigkeit des Maklers liegt vor, wenn er mit beiden Parteien des Hauptvertrags einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Gesetzlich verboten ist eine solche Doppeltätigkeit nicht (BGH NJW-RR 98, 992; Rn 1). Die Anknüpfung an den Abschluss eines Maklervertrags mit beiden Parteien des Hauptvertrags ist zu eng. Im Vordergrund steht die vertragswidrige Tätigkeit für beide Parteien. Auf welcher Grundlage dies geschieht (zB Maklervertrag, Auftrag), ist nicht entscheidend (BGH NJW 92, 681 [BGH 31.10.1991 - IX ZR 303/90]). Vertragswidrig ist die Doppeltätigkeit, wenn sie nicht erlaubt ist. Die Erlaubnis kann sich aus der vertraglichen Gestattung ergeben. Erforderlich ist die Gestattung durch beide Auftraggeber (BGHZ 61, 17, 24). Dafür ist grds nur eine Individualvereinbarung geeignet, weil die Doppeltätigkeit vom gesetzlichen Leitbild des § 652 abweicht und eine entspr AGB-Klausel der Inhaltskontrolle idR nicht standhält (wie hier MüKo/Roth § 654 Rz 8). Ausnahmen sind in bestimmten Bereichen denkbar, in denen die Doppeltätigkeit üblich geworden ist (etwa für Immobilienmakler oder bei Versteigerungen: BGH NJW-RR 03, 991 [BGH 30.04.2003 - III ZR 318/02]; 98, 992, 993 [BGH 26.03.1998 - III ZR 206/97]). In diesen Bereichen kann durch Vertragsauslegung sogar bei fehlender Vereinbarung im Maklervertrag von der Zulässigkeit der Doppeltätigkeit auszugehen sein (BGH NJW-RR 03, 991; Saarland NJW-RR 16, 58 [OLG Saarbrücken 17.09.2015 - 4 U 131/14]). Eine typische Konstellation ist die Vermittlungstätigkeit für einen Auftraggeber und der Nachweis für den anderen Auftraggeber (zur Übertragung auf den Finanzierungsmakler NJW-RR 04, 1126 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02]). Neben der Gestattung ist daher auch beim Fehlen einer Interessenkollision (Zweifel an solchen Fällen: Staud/Arnold § 654 Rz 6 f) nicht ohne weiteres von einer vertragswidrigen Doppeltätigkeit auszugehen.

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