Rn 1

Die Vorschrift des § 654 enthält eine Regelung zum Schicksal des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruchs, wenn der Makler vertragswidrig auch für die andere Vertragspartei des angestrebten Hauptvertrags als Makler tätig wird. Dabei steht die Vertragswidrigkeit der ›Doppeltätigkeit‹ im Vordergrund. Die Möglichkeit des Maklers, für beide Seiten des Hauptvertrags tätig zu werden, ist allg anerkannt (zB BGH NJW 92, 681 [BGH 31.10.1991 - IX ZR 303/90]; Staud/Arnold § 654 Rz 2–4; für den Handelsmakler §§ 98, 99 HGB). Für den Zivilmakler ist danach zu unterscheiden, ob er erlaubt oder unerlaubt für beide Vertragsparteien des Hauptvertrages tätig wird. Bei unerlaubter Doppeltätigkeit wird der Makler mit dem Ausschluss des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruchs sanktioniert. Die Rspr misst dem § 654 Strafcharakter zu (BGHZ 36, 323, 326). Auf einen Schaden beim Auftraggeber kommt es für die Rechtswirkung nicht an (BGH NJW-RR 05, 1423). Überwiegend wird die Wirkung der Norm mit der Verwirkung des Anspruchs gleichgestellt (vgl etwa die Übersicht bei MüKo/Roth § 654 Rz 1; atypische Forderungsverletzung BeckOKBGB/Kotzian-Marggraf § 654 Rz 5). Es handelt sich dabei um eine vAw zu beachtende Einwendung. Bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen der geleisteten Dienste sind ebenfalls ausgeschlossen (Schlesw ZInsO 22, 2049, für den Insolvenzverwalter; zur Anwendung auf den Insolvenzverwalter BGH NZI 22, 918). Die Rechtsfolge des § 654 steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge