Rn 70

Der Auftraggeber ist ggü dem Makler zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Ansonsten treffen ihn nur die Nebenpflichten aus § 241 II. Eine Pflichtverletzung liegt idR nicht vor, wenn der Auftraggeber die ursprüngliche Absicht zum Abschluss des Hauptvertrags aufgibt oder erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt (BGH NJW 67, 1225 [BGH 22.02.1967 - VIII ZR 215/64]). Über die Entscheidung muss er den Makler aber zeitnah unterrichten (BGH WM 72, 444). Er muss nach dem gesetzlichen Leitbild ohne Vereinbarung weder Aufwendungsersatz leisten (§ 652 II) noch Gründe für die Ablehnung des Abschlusses des nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrags darlegen. Er ist aber zum vertraulichen Umgang mit den vom Makler erhaltenen Nachweisen verpflichtet (Kobl NJW-RR 94, 180 [OLG Koblenz 14.01.1993 - 5 U 1137/92]). Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, darf der Auftraggeber mehrere Makler gleichzeitig einschalten. Schuldhafte Pflichtverletzungen des Auftraggebers führen zu einem Schadensersatzanspruch des Maklers nach § 280 I. Dabei wird häufig der Ersatz von nutzlosen Aufwendungen im Vordergrund stehen. Der Nachweis einer entgangenen Vergütung dürfte dem Makler regelmäßig nicht gelingen (Ddorf NJW-RR 00, 1079 [BGH 19.10.1999 - XI ZR 8/99]).

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