Rn 13

Nach Art 3 Nr 6 Pauschalreise-RL ist Reisender ›jede Person, die auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist.‹ Er ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters, der in eigenem Namen für sich und/oder andere Reiseteilnehmer eine Reise bucht (BGH NJW 02, 2238; vgl BTDs 18/10822, 65). Bucht ein Anmelder in eigenem Namen eine Reise für sich und Dritte, ist nur er, nicht auch der bloße Teilnehmer, Reisender iSd Gesetzes (BGH aaO). ›Reisender‹ kann auch sein, wer als Vertragspartei eine Reise für Dritte bucht, ohne eine der Reiseleistungen persönlich in Anspruch zu nehmen, zB ein Unternehmen, das Reisen als Verkaufsförderungsinstrument und damit zu gewerblichen Zwecken bucht (sog Incentive-Reisen), um die gebuchten Reiseleistungen Dritten zu Urlaubs- und Erholungszwecken zuzuwenden (BGH NJW 02, 2238; LG Frankfurt RRa 11, 173, 174). Der Dritte, denen der Reisende die Reise im Einvernehmen mit dem Veranstalter überlässt, hat keine eigenen Mängelansprüche, ist aber in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen und kann Ansprüche nach § 328 (BGH NJW 02, 2238 [BGH 16.04.2002 - X ZR 17/01]; 85, 1457 [BGH 17.01.1985 - VII ZR 63/84]) und § 651 f haben.

 

Rn 14

Bei einer Gruppenreise werden idR die einzelnen Reisenden Vertragspartner des Reiseveranstalters und handeln für andere Mitreisende, für die sie mitbuchen, als Bote (zB bei Sammelbestellungen) oder Vertreter (BGH NJW 89, 2750 [BGH 15.06.1989 - VII ZR 205/88]; Frankf NJW 86, 1941 [OLG Frankfurt am Main 23.01.1986 - 1 U 40/85]: zur Klassenfahrt). Die berechtigt (sonst: § 179) Vertretenen werden dann unmittelbar (§ 164 I 1) berechtigt (Ddorf NJW-RR 87, 888 [OLG Düsseldorf 23.04.1987 - 18 U 227/86]) und haften für den Reisepreis. Wegen eines anderen Erscheinungsbildes nach außen (§§ 133, 157) gilt das nicht, bucht jemand auch für (nicht selbst handelnde, vgl AG Baden-Baden RRa 06, 29 [AG Baden-Baden 18.05.2005 - 16 C 89/04]) Familienangehörige (Ddorf NJW-RR 91, 1202; 90, 186; LG Frankfurt 21.2 19 – 2–24 S 216/18 Rz 15; einschr AG Düsseldorf RRa 02, 123 [AG Düsseldorf 24.01.2002 - 50 C 14790/01], wenn die Ehefrau anderen Namen trägt) oder den erkennbaren Lebenspartner (AG Bad Homburg NJW 03, 347 [BGH 24.09.2002 - KZR 10/01]; LG Frankfurt RRa 00, 235; AG Köln RRa 04, 18 [AG Köln 06.11.2003 - 128 C 384/02]; enger: LG Düsseldorf RRa 04, 14 [LG Düsseldorf 07.11.2003 - 22 S 257/02]; AG Hannover NJW-RR 02, 701 [AG Hannover 29.10.2001 - 501 C 11228/01]), oder wenn er ausdrücklich erklärt, in eigenem Namen handeln zu wollen (Frankf NJW-RR 04, 1285 [AG Hamburg-Barmbek 21.11.2003 - 820 C 111/03]). Hier kommt der Vertrag allein mit dem Buchenden zustande. Er allein wird vertraglich berechtigt und verpflichtet; bei einer angemessenen Reise haftet allerdings ein Ehepartner für den Preis nach § 1357 mit (einschr Köln NJW-RR 91, 1092: zur außergewöhnlichen Reise; LG Hamburg NJW 02, 1055 [LG Hamburg 16.11.2001 - 317 S 126/01]: zur teuren Reise; s § 1357 Rn 9). Entsprechendes gilt idR, wird ein Doppelzimmer gebucht. Sollen Reiseleistungen ggü dem Mitreisenden erbracht werden, handelt es sich iZ um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328; BGH NJW 12, 1725, 1726 [BGH 09.03.2012 - V ZR 115/11]). Ist kein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen, steht dem Reisenden als Versprechensempfänger selbst nach § 335 ein Anspruch auf Leistung an den Dritten zu. Dieses Recht besteht auch für Sekundär-, insb Schadensersatzansprüche (BGH NJW 10, 2950 [BGH 26.05.2010 - Xa ZR 124/09]). Der Dritte kann gem § 328 II eigene Erfüllungs- sowie Schadensersatzansprüche (BGH NJW 89, 2750 [BGH 15.06.1989 - VII ZR 205/88]; Ddorf RRa 03, 211 [OLG Düsseldorf 18.06.2003 - I-18 U 230/02]) haben, doch ihm vom Veranstalter § 334 entgegen gehalten werden. Zur Buchung einer Schülerreise einer Lehrkraft im Namen der Schule s Hamm NJW-RR 21, 1355 [BGH 22.07.2021 - IX ZR 26/20].

 

Rn 15

Zwar zielen die §§ 651a ff insb darauf, den Verbraucher zu schützen. Die Pauschalreise-RL erfasst aber auch gewerblich Reisende. Daher kann auch ein Unternehmer (§ 14) bzw Geschäftsreisender Reisender iSd § 651a sein, auch wenn die Reise nicht touristischen Zwecken dient (BTDrs 18/10822, 65; jurisPK BGB/Steinrötter Rz 105).

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