Rn 13

Soweit die (Vergütungs-)Gefahr gem § 644 auf den Besteller übergegangen ist, hat der Unternehmer Anspruch auf die volle vertragliche Vergütung nach Maßgabe der §§ 631 I, 632. Anders liegen die Dinge im Regelungsbereich des § 645, dh wenn die Werkleistungen des Unternehmers durch in die Risikosphäre des Bestellers fallende Gründe tangiert sind. Dann steht dem Unternehmer der auf die erbrachten Leistungen entfallende Teil der vertraglichen Vergütung zu, die nach den für § 649 2 maßgeblichen Grundsätzen zu ermitteln ist (BGH NJW 99, 2036 [BGH 11.02.1999 - VII ZR 91/98]; BGH NJW 96, 1282 [BGH 21.12.1995 - VII ZR 198/94]; NJW 96, 3270 [BGH 04.07.1996 - VII ZR 227/93] – s § 649 Rn 7). Darüber hinaus kann er die Erstattung der in diesem Vergütungsteil nicht enthalten Auslagen verlangen. Das sind va die nutzlos für die Vorbereitung der ausstehenden Arbeiten bereits angefallenen Aufwendungen, bspw Transport- und Beschaffungskosten für Gerät und Material (vgl BGH NJW 98, 456, 457). Demggü fallen die erst in Reaktion auf die beeinträchtigenden Umstände aufgewendeten Kosten nicht unter § 645 I 1 (BGH NJW 98, 456). Die Abnahme der erbrachten Teilleistungen ist für die Fälligkeit nicht erforderlich (BGH WM 82, 586; Ddorf BauR 78, 404).

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