Rn 4

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird fällig mit der Abnahme seiner Werkleistungen (Begriff und Rechtsnatur der Abnahme s § 640 Rn 2). Das gilt grds auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch Kündigung für den Vergütungsanspruch aus § 649 (BGH BauR 06, 1294; dagegen: Peters BauR 12, 11, 15). Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (s iE § 640 Rn 8 ff); auch die Abnahmefiktion des § 640 I S 3 führt zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs im Zeitpunkt des Fristablaufs. Soweit die Vertragsparteien Teilabnahmen vereinbart haben (s § 640 Rn 2), wird mit jeder Teilabnahme der Vergütungsanspruch des Unternehmers für die bis dahin jeweils erbrachten Teilleistungen fällig, sofern der solcherart gerechtfertigte Werklohnanspruch sich auf der Grundlage der vertraglichen Vergütungsabreden den abzurechnenden Teilleistungen zuordnen lässt – § 641 I 2. Vereinbarte (Teil-)Zahlungen des Bestellers vor der Abnahme sind als Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu werten.

 

Rn 5

Die Parteien können die Fälligkeitsvoraussetzungen abw von den gesetzlichen Bestimmungen regeln. Auch in AGB sind solche Vereinbarungen grds wirksam, solange sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen (§ 307 I, II) oder intransparent sind (§ 307 I 2). So ist insbes das Hinausschieben der Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Zugangs einer prüffähigen Schlussrechnung oder den Abschluss der Rechnungsprüfung innerhalb angemessener Zeit (s § 16 III VOB/B, 8 I HOAI) nicht zu beanstanden (BGH NJW-RR 04, 445; zur Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung s Rn 2 f mwN), ebenso, wenn die Vergütung erst mit Bezugsfertigkeit fällig werden soll (Hamm BauR 04, 690). IÜ ist der Regelungsgehalt vertragliche Fälligkeitsregelungen durch Auslegung zu ermitteln. Formulierungen wie ›nach Abnahme‹ oder ›nach Vollendung‹, ›Zahlung nach vollständiger Fertigstellung‹ oder ›tadelloser Inbetriebsetzung‹ (vgl: Ddorf BauR 03, 93; BGH BauR 00, 881) geben in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte uU lediglich die gesetzlichen Regelung in § 641 I 1 wieder (Grüneberg/Retzlaff § 641 Rz 10). Im Subunternehmervertrag kann die Fälligkeit jedenfalls für den Fall der Insolvenz des Hauptauftraggebers nicht von dessen Zahlung an den Hauptunternehmer abhängig gemacht werden (Ddorf NJW-RR 99, 1323). Eine Klausel in AGB eines Küchenlieferanten, wonach ›der Kaufpreis spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen‹ ist, ist unabhängig davon unwirksam, ob der Vertrag nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen ist (BGH BauR 13, 946).

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