Rn 1

§ 637 betrifft mit Vorschriften zum Selbstvornahmerecht des Bestellers ein wichtiges Instrument für die interessengerechte Abwicklung von Werkmängeln, das weiterhin keine Entsprechung im Kaufvertragsrecht findet. Das führt im Zusammenspiel mit der durch die Harmonisierung von Kauf- und Werkvertragsrecht bedingten Neufassung des § 650 dazu, dass dem Besteller abw von der früheren Rechtslage kein Selbstvornahmerecht nebst Kostenerstattungs- und Vorschussanspruch mehr zusteht, soweit die Leistungsverpflichtung seines Vertragspartners (nur) die Lieferung unvertretbarer, von ihm selbst hergestellter Sachen betrifft und keine Montageleistungen von Gewicht umfasst (s § 650 Rn 4, 7). § 637 I enthält den Kerntatbestand des Selbstvornahmerechts und des hieran geknüpften Aufwendungsersatzanspruches. Die Vorschrift ersetzt also § 633 III aF, verzichtet jedoch auf das Erfordernis des Verzugs. Stattdessen reicht es jetzt aus, dass – verschuldensunabhängig – eine zuvor vom Besteller gesetzte Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen ist. Darüber hinaus stellt § 637 I klar, dass kein Selbstvornahmerecht besteht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert (§§ 275, 635 II). In § 637 II finden sich die nunmehr gesetzlich geregelten Tatbestände für die Entbehrlichkeit einer fristgebundenen Aufforderung zur Nacherfüllung, die inhaltlich den für den Rücktritt geltenden Vorschriften in §§ 323 II und 636 entsprechen. Der schon nach altem Recht kraft richterlicher Rechtsfortbildung geltende Anspruch des Bestellers auf Kostenvorschuss ist jetzt in § 637 III gesetzlich geregelt. Allg zum Anwendungsbereich des Sachmängelhaftungsrechts § 633 Rn 2 ff; für das Verhältnis der Sachmängelrechte zum allg Leistungsstörungsrecht s § 633 Rn 4 ff, zum Verhältnis der Mängelrechte untereinander § 634 Rn 2 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge