Rn 7

§ 580a I erfasst nicht bebaute Grundstücke, Grundstücks- und Gebäudeteile sowie Gebäude und Räume, letztere jedoch nur, wenn sie weder als Geschäftsräume (dann gilt § 580a II) noch zu Wohnzwecken (dann gilt § 573c) vermietet sind.

 

Rn 8

Grundstücke sind abgegrenzte, im Grundbuch unter einer bestimmten Nummer eingetragene Teile der Erdoberfläche; hierunter fallen auch Grundstücks- oder Gebäudeteile (zB Schaufenster und Dachflächen), soweit diese nicht zur Raummiete zählen.

 

Rn 9

Bebaute Grundstücke fallen, soweit das Bauwerk mitvermietet ist, gem § 580a I idR unter den Begriff ›Räume‹, wenn das Gebäude weder geschäftlich noch zu Wohnzwecken genutzt wird. Erfasst werden bei der Grundstücksmiete primär die nicht mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücke (Garten- und Waldstücke, Teiche sowie Lagerplätze).

 

Rn 10

Unter ›Raum, der kein Geschäftsraum ist‹ (§ 580a I) wird ein allseits mit Wand, Fußboden und Decke umfasster Teil eines Gebäudes, in dem sich ein Mensch aufhalten kann, verstanden (Staud/Rolfs § 580a Rz 17), der weder geschäftlich noch zu Wohnzwecken vermietet ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gebäudeteil vollständig abgeschlossen ist oder dass der gesamte Raum vermietet ist. Raummiete ist auch zu bejahen, wenn ein ganzes Gebäude vermietet ist (privat genutzte Garagen, Werkstätten, Lagerräume, gemeinnützigen Zwecken dienende Hallen). Keine Räume sind (Dach-)Terrassen oder Balkone sowie Innenräume beweglicher Sachen (zB in Wohnwagen, Schiffen oder Bürocontainern; hier gilt § 580a III).

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