Rn 9

Veräußerung iSv § 577a I meint grds einen Eigentümerwechsel. Sie muss nicht entgeltlich erfolgen. Möglich ist zB eine Schenkung oder der Erwerb in Erfüllung eines Vermächtnisses (BayObLG NZM 01, 747, 748). Auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung genügt (BGH NJW 99, 2044, 2046; aA Bruns ZMR 12, 933, 935). Erfasst sind zudem Übertragungen, mit denen sich der vermietende Verkäufer einen Nießbrauch einräumen lässt, durch den er gem §§ 567, 566 I wieder in die Vermieterstellung einrückt (LG Berlin NJW-RR 92, 1165 [LG Berlin 06.04.1992 - 66 S 6/92]). Die Einräumung eines bloß dinglichen Nutzungsrechts (Wohnrecht, § 1093) ist – wie § 577a Ia Nr 2 zeigt – hingegen keine Veräußerung.

 

Rn 10

Die Wohnräume müssen einen Mieter überlassen worden sein. Es bedarf mithin eines (noch) bestehenden Mietvertrages und der Mieter muss die Wohnräume mit Wissen und Wollen vom Vermieter übernommen haben.

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