Rn 5

Es handelt sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Der Widerspruch muss bis spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter ggü erklärt werden und zugegangen sein (§§ 130, 574b II 1). Die Fristversäumnis ist nur auf Einrede des Vermieters zu berücksichtigen. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis. Erst nach Fristablauf eingetretene Härtegründe werden nicht berücksichtigt (LG Bonn MietRB 22, 278). Bei Fristversäumnis kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen.

 

Rn 6

Eine verbindliche Erklärung des Mieters, ob er Widerspruch erheben will, kann der Vermieter vor Ablauf der Frist nicht erzwingen. Eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO wäre unzulässig (AG Hamburg MietRB 22, 284). Gibt der Mieter dagegen eindeutig zu erkennen, dass er bei unverändert bleibender Situation nicht zu einem Auszug aus der Wohnung bereit sei, greift § 259 ZPO ohne besondere wohnraummietrechtliche Besonderheiten (BGH ZMR 23, 184). Eine Fristverlängerung bis zum ersten Termin im Räumungsverfahren tritt ein, wenn der Vermieter dem Mieter nicht inhaltlich zutr und rechtzeitig – nicht unbedingt schon in der Kündigung – vor Ablauf der Widerspruchsfrist den Hinweis nach § 568 II auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf dessen Form und Frist erteilt hat (§ 574b II 2, LG Rottweil ZMR 80, 183).

 

Rn 7

Nach dem Hinweis des Vermieters muss dem Mieter genügend Zeit bleiben, über die Frage, ob er Widerspruch gegen die Kündigung erheben soll, rechtlichen Rat einzuholen, einen Widerspruch abzufassen und diesen dem Vermieter vor Fristablauf zugehen zu lassen. Erfolgt der Hinweis nicht rechtzeitig, so ändert ein nachträglicher Hinweis nichts am Recht des Mieters, den Widerspruch erst im ersten Termin vor Gericht zu erklären.

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