Rn 33

Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen (§§ 542, 573d, 575a III). Die Gründe der Kündigung sind offen zu legen (§§ 573d I, 573 III 1). Sie bedarf der Schriftform (§ 568 I) und sollte auch die Belehrung über das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel enthalten.

 

Rn 34

Die Frist beträgt allgemein drei Monate mit einer Karenzzeit von drei Werktagen (§ 573d II). Bei Mietverhältnissen nach § 549 II 2 ist die Kündigung abw am 15. zum Ablauf dieses Monats zulässig. Die gestaffelten Fristen des § 573c I gelten nicht.

 

Rn 35

Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung des Vermieters ausgesprochen werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist die Kenntniserlangung vom endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis. Dies ist dann der Fall, wenn die berechtigten Personen ihr Ablehnungsrecht (III) verloren haben (Sternel ZMR 04, 717).

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