Rn 4a

Die Einzelheiten, auf welche Art und Weise ein qualifizierter Mietspiegel zu erstellen ist, bestimmt mWz 1.7.22 ua die MsV v 28.10.21 (BGBl I 4779). Diese ist im Anh zu § 558c (s dort Rn 10) abgedruckt. § 7 MsV beschreibt die möglichen Erstellungsmethoden, §§ 814 MsV äußern sich zu den Datengrundlagen (s.a. Art 238 EGBGB und § 22 XI, XII SGB X). Gegenstand von § 15 MsV sind die Bestimmung und Darstellung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer Tabellenanalyse, Gegenstand von § 16 MsV sind die Bestimmung und die Darstellung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei der Regressionsanalyse. Den Inhalt des qualifizierten Mietspiegels bestimmen §§ 1719 MsV, die Dokumentation und Veröffentlichung regeln §§ 20, 21 MsV.

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