Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Falls in der betreffenden Kommune kein Mietspiegel existiert, können der zur Mieterhöhung berechtigte Vermieter oder das Gericht bei der Einschätzung der zulässigen ortsüblichen Vergleichsmiete zumindest eine Schätzung vornehmen, die im Ergebnis an einen vergleichbaren Mietspiegel angelehnt ist.
Zum 1.7.2022 ist die Reform des Mietspiegelrechts in Kraft getreten. In diesem Beitrag sind die Änderungen, die durch die Mietspiegelreform eingetreten sind, berücksichtigt und erläutert. Außerdem wird die zunehmende Bedeutung des Mietspiegels nicht nur für eine Mieterhöhung in laufenden Mietverhältnissen, sondern auch bei Abschluss neuer Mietverträge im Geltungsbereich der Mietpreisbremse dargestellt. Um das Streitpotenzial wegen der Mietspiegel zu entschärfen und für Gemeinden einen Anreiz zu schaffen, einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen, waren der Anlass, das Mietspiegelrecht zu reformieren und eine Mietspiegelverordnung zu erstellen. Die Ermächtigungsverordnung zum Erlass der Mietspiegelverordnung ist nach Art. 5 des Mietspiegelreformgesetzes am 18.8.2021 in Kraft getreten. Die Verordnung selbst gilt seit dem 1.7.2022. Die Änderungen der §§ 558c, 558d BGB traten zum 1.7.2022 in Kraft. Das bedeutet, dass Mietspiegel, die nach diesem Datum erstellt werden, die Vorgaben der neuen Verordnung einhalten müssen, um die daran geknüpften Rechtsfolgen, nämlich die Vermutung der Erstellung nach wissenschaftlichen Grundsätzen, zu erfüllen.