Rn 20

Nach § 558d III wird iSv § 292 ZPO vermutet, dass die in einem qualifizierten Mietspiegel – wenn ein Mietspiegel als solcher anzusehen ist (dazu § 558d Rn 5 ff) – bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Die Vermutungswirkung kann von dem Prozessgegner nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (§ 292 1 ZPO). Die Vermutung ist durch jedes Beweismittel widerlegbar (LG Berlin GE 04, 180; aA LG Frankfurt/M WuM 10, 570), va durch ein vom Gericht eingeholtes Gutachten, das zB methodische Mängel bei der Aufstellung des Mietspiegels offenbart (LG Hamburg WuM 05, 726 [LG Hamburg 10.06.2005 - 311 S 8/05]). Wird dagegen die Qualifikation des Mietspiegels hinreichend bestritten, ist das Gericht allerdings nicht gehalten, zunächst Beweis darüber zu erheben, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist (BGH NZM 21, 88 Rz 29). Es kann stattdessen auch ein Sachverständigengutachten einholen (BGH NZM 21, 88 Rz 29). Soweit sich der Vermieter auf § 558d III beruft, erfolgt die Überprüfung anhand eines Vergleichs der in dem Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne mit der begehrten erhöhten Miete (BGH ZMR 05, 771, 772; NJW 04, 1379). Das Gericht hat die in § 558 II definierte ortsübliche Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung festzustellen und die Wohnung innerhalb der Spanne einzustufen. Die konkrete ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb der Mietspiegelspanne kann durch Schätzung gem § 287 II ZPO ermittelt werden (BGH NZM 21, 88 Rz 31; ZMR 05, 771, 772). Zur Grundlage einer Schätzung kann das Gericht eine dem Mietspiegel beigefügte Orientierungshilfe nutzen (BGH ZMR 05, 771, 772; KG IMR 09, 373). Zur Beweislast bei Mietspiegeln s Börstinghaus NZM 02, 273.

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