Rn 38

Ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen setzt weder die Zustimmungsfrist des § 558b I 1 (§ 558b Rn 3) noch die Klagefrist (§ 558b Rn 10) in Lauf (s.a. Rn 2). Eine dennoch erhobene Zustimmungsklage ist folglich als unzulässig abzuweisen.

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