Rn 3

Mit Zugang eines formal und inhaltlich wirksamen Mieterhöhungsverlangens wird dem Mieter durch § 558b II 1 eine 2-monatige Zustimmungsfrist eingeräumt (zT Überlegungsfrist genannt). Er kann prüfen, ob er bereit ist, das Vertragsänderungs angebot des Vermieters anzunehmen. Bei der Berechnung der Zustimmungsfrist gelten §§ 187 ff. Die Frist beginnt mit Zugang des Mieterhöhungsverlangens; bei einer Personenmehrheit auf Seiten des Mieters mit Zugang beim Letzten. Die Zustimmungsfrist endet um 24.00 Uhr des letzten Tages des übernächsten Monats nach Zugang. Die Zustimmungsfrist beträgt mindestens 2 Monate, maximal einen Tag weniger als 3 Monate (Bsp: Zugang 5.1., Ablauf 31.3.; Zugang 31.7., Ablauf 30.9.). Sie kann nicht verkürzt und wegen des formalen Charakters des Erhöhungsverfahrens auch nicht verlängert werden (LG München I WuM 94, 384). Ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen löst die Frist nicht aus (LG Hamburg ZMR 05, 367, 368). Eine gleichwohl erhobene Klage ist unzulässig (Rn 10). Mit Ablauf der Zustimmungsfrist ist die Zustimmung fällig, sodass der Mieter zu diesem Zeitpunkt bei Verschulden ohne Weiteres mit der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen in Verzug gerät (LG Berlin ZMR 20, 191).

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