Rn 10

Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen nicht zu, muss der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Zustimmungsklage kann gem § 558 II 2 frühestens nach Ablauf der Zustimmungsfrist und spätestens innerhalb von weiteren 3 Monaten erhoben werden (Bsp: Zugang 5.1., Ablauf 30.6.; Zugang 31.7., Ablauf 31.12.). Überlegungs- und Klagefrist sind besondere Sachurteilsvoraussetzungen (BayObLG NZM 00, 488, 489; LG Hamburg ZMR 10, 188). Die Berechnung erfolgt nach §§ 187, 188. Versäumt der Vermieter die Klagefrist, ist die Klage unzulässig (LG Hamburg ZMR 10, 188) und das Mieterhöhungsverlangen ausgeschlossen (LG Hamburg ZMR 09, 452, 453); eine Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff ZPO ist ausgeschlossen (LG Hamburg ZMR 10, 188; LG Hamburg ZMR 09, 452, 453). Die Einreichung der Klage beim unzuständigen Gericht nebst ›demnächstiger‹ Zustellung durch das erst nach Fristablauf angerufene zuständige Gericht ist nicht fristwahrend (LG Hamburg ZMR 10, 188; aA LG Düsseldorf WuM 96, 421; AG Hamburg-Blankenese ZMR 2009, 538). Erhebt der Vermieter vor Ablauf der Zustimmungsfrist Klage, ist die Klage unzulässig, es sei denn, der Mieter hätte die Zustimmung bereits verweigert (KG WuM 81, 54 [OLG Hamm 13.01.1981 - 4 Re Miet 5/80]). Läuft die Zustimmungsfrist während des Verfahrens ab, wird eine verfrühte Klage zulässig (BayObLG NJW 82, 1292).

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