Rn 25

Nach § 558a II Nr 3 genügt es, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (BGH NJW 82, 1701, 1702 [BGH 21.04.1982 - VIII ARZ 2/82]) in einem mit Gründen versehenen Gutachten Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete macht und die streitige Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnet (BGH NJW 16, 1385 [BGH 03.02.2016 - VIII ZR 69/15] Rz 15). Auf die Merkmale der öffentlichen Bestellung und Vereidigung kann verzichtet werden, wenn es im entsprechenden Bezirk keine von der IHK bestellten und vereidigten Sachverständigen gibt (Hambg NJW 84, 930 [OLG Bamberg 08.12.1983 - 1 U 22/83]). Von welcher IHK der Sachverständige bestellt und vereidigt worden ist, ist unerheblich (BayObLG NJW-RR 87, 1302). Der Sachverständige muss nach hM keine Kenntnisse des örtlichen Wohnungsmarktes haben (BayObLG NJW-RR 87, 1302 [BayObLG 23.07.1987 - RE-Miet 2/87]). Das schriftlich zu erstellende Gutachten muss in einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise darlegen, warum die begehrte der ortsüblichen Miete iSv § 558 II entspricht (Rn 13) und die Tatsachen enthalten, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird (Rn 13).

 

Rn 26

Das Gutachten ist dem Mieterhöhungsverlangen in vollem Wortlaut zumindest in Kopie beizufügen (Paschke GE 07, 971, 972). Ein bloßer Hinweis auf sein Ergebnis genügt nicht, auch wenn dem Mieter die Einsichtnahme angeboten wird (Karlsr WuM 82, 269, 272; Krapf MietRB 06, 301, 303). Der Fehler kann im Prozess gem § 558b III durch Nachreichen geheilt werden. Die Kosten des Gutachtens sind vom Vermieter zu tragen (LG Köln WuM 97, 269).

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