Rn 2

Zum Anwendungsbereich und Grenzen s zunächst Vor § 557 Rn 3. Eine Erhöhung nach § 558 ist bei einer Staffel- oder Indexmiete gem §§ 557a II 2, 557b II 3 unzulässig; Erhöhungen nach §§ 559 (Rn 26) und 560 sind möglich. Die Erhöhung einer Teilinklusivmiete (§ 535 Rn 176) wegen gestiegener Betriebskosten ist nur nach § 558 möglich (BGH ZMR 04, 341). Eine Mieterhöhung ist unzulässig, wenn die Parteien diese ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen haben (§ 557 Rn 10 ff). Auf Mischmietverhältnisse (§ 535 Rn 14) ist § 558 anzuwenden, wenn der Wohnraumanteil überwiegt (§ 535 Rn 14). Ist eine Garage mitvermietet, kann etwa eine Erhöhung einheitlich verlangt werden (LG Rottweil NZM 98, 432 [OLG Karlsruhe 12.12.1997 - 2 UF 52/97]; s.a. § 535 Rn 8).

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