Rn 9

Gem Art 14 GG muss der Vermieter berechtigt bleiben, die Miete im angemessenen Rahmen zur Erhaltung des Hausbesitzes zu erhöhen (BVerfG ZMR 80, 202). Das Gesetz verbietet in § 573 I 2 für die Wohnraummiete zwar eine Änderungskündigung, ermöglicht aber als verfassungsrechtliches Korrelat gesetzlich gebundene Mieterhöhungen. Treffen die Vertragsparteien über die Miethöhe keine Vereinbarung, kann der Vermieter daher gem § 557 III Hs 1 Mieterhöhungen nach Maßgabe von §§ 558–560 verlangen. In Betracht kommen drei: Mieterhöhungen zur Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 iVm §§ 558a–558e), wegen einer durchgeführten Modernisierung (§ 559) oder wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560). Während § 558 insoweit einen Anspruch auf Zustimmung gibt, handelt es sich bei §§ 559, 560 um einseitige Gestaltungserklärungen.

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