Rn 8

Die Mietvertragsparteien können unter Beachtung von §§ 307 II, 309 Nr 2, 3 die grds bestehende Möglichkeit des Mieters, gegen eine Mietforderung – dazu zählen auch die Mietnebenkosten (s.a. § 535 Rn 192) – aufzurechnen (§§ 387 ff) oder die Miete zurückzubehalten (§§ 273, 320), vertraglich beschränken. Für einen auf § 536a oder § 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (wegen überzahlter Miete) beruhenden Anspruch gilt dies nach § 556b II 1 allerdings nicht, wenn der Mieter seine Absicht, aufzurechnen und/oder zurückzubehalten, nicht mindestens einen Monat (zu berechnen nach: §§ 187 I, 188 II, III) vor der Fälligkeit (Rn 6) in Textform (§ 126b) – ist keine leichtere Form vereinbart (Rn 3) – angezeigt hat.

 

Rn 9

Sowohl das Recht zur Aufrechnung als auch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes stehen dem Mieter über die Dauer des Mietvertrags hinaus zu, während die Ankündigungsverpflichtung mit dem Ende des Mietvertrags entfällt.

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