Rn 3

§ 556b I ist abdingbar (BGH NJW 15, 1109 [BGH 29.01.2015 - IX ZR 279/13] Rz 73). Etwa die Anordnung, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist (BGH NJW 11, 2201 Rz 14), ist grds wirksam. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn die Vorauszahlungsklausel mit einer Aufrechnungsklausel kombiniert und dadurch das Minderungsrecht des Mieters erheblich einschränkt wird, etwa dadurch, dass er wegen seiner Minderungsrechte auf den Klageweg verwiesen wird (BGH NJW 11, 2201 [BGH 04.05.2011 - VIII ZR 191/10] Rz 14).

 

Rn 4

§ 556b II 1 ist hingegen zwingend (§ 556b II 2). Eine Abweichung zu Lasten des Mieters liegt zB vor, wenn statt der Text- (Rn 8) die Schriftform (§ 126) gefordert wird (LG Konstanz NJW 14, 1895 [OLG Hamm 11.10.2013 - 9 U 35/13]). Wirksam ist dagegen eine Vereinbarung, die eine mündliche Erklärung ausreichen lässt.

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