Rn 31

Eine Mietvertragspartei kann nach §§ 242, 313 die Änderung des geltenden Umlageschlüssels verlangen, wenn er ›zu einer krassen Unbilligkeit führt‹ – also unzumutbar ist (zum ›Wohnfächenanteil‹ BGH NJW 08, 1876 [BGH 12.03.2008 - VIII ZR 188/07] Rz 12; 06, 3557 Rz 21; s.a. Rn 5 und Rn 6 zu einem Leerstand und Rn 34 zur HeizkostenV). Soweit Mieter zur Entstehung der Gesamtkosten in unterschiedlichem Maße beitragen oder davon in unterschiedlichem Umfang profitieren, sind gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung freilich nicht zu vermeiden. Der Mieter muss daher die Umlage nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab trotz ggf unterschiedlicher Verursachungsanteile der anderen Mieter grds hinnehmen (BGH NJW 10, 3645 [BGH 06.10.2010 - VIII ZR 183/09] Rz 17; NZM 08, 277 Rz 24). Absolute Verteilungsgerechtigkeit bei der Umlage von Betriebskosten wird vom Gesetz nicht gefordert und ist nicht erreichbar (s.a. BGH NJW 18, 2317 [BGH 30.05.2018 - VIII ZR 220/17] Rz 22): idR pauschalieren Umlageschlüssel und Messungen sind ungenau.

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