Rn 34

Der Vermieter kann im Einzelfall verpflichtet sein, einem Verlangen des Mieters auf eine Vertragsänderung dahingehend zuzustimmen, den nach Verbrauch zu berechnenden Teil der Kosten zukünftig auf das gesetzliche Mindestmaß von 50 % abzusenken, bspw um die Fixkosten bei hohen Leerständen angemessen zu verteilen (BGH ZMR 15, 284 Rz 24; allgemein Rn 5 und Rn 6 und Rn 31).

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