Rn 42

Nach § 556 III 1 ist ›jährlich‹ abzurechnen (Abrechnungszeitraum/Abrechnungsperiode); s für den preisgebundenen Wohnraum § 20 III 2 NMV 1970. Der Abrechnungszeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten (BGH NZM 08, 520 Rz 10). § 556 III 1 schreibt nicht vor, welcher jährliche Zeitraum der Abrechnung zugrunde zu legen ist (BGH NZM 08, 520 Rz 10). In Betracht kommen etwa das Kalender- oder das Mietjahr oder der Jahreszeitraum, innerhalb dessen idR die Abrechnungen der Versorgungsträger erteilt werden (BGH NZM 08, 520 Rz 10). Sofern der Mietvertrag keine Festlegung eines Abrechnungszeitraums enthält, bestimmt der Vermieter die (erste) Abrechnungsperiode nach billigem Ermessen, § 315. Der Abrechnungszeitraum kann für verschiedene Betriebskosten unterschiedlich bestimmt werden (BGH NZM 08, 520 [BGH 30.04.2008 - VIII ZR 240/07] Rz 12 und Rz 16). § 193 ist anwendbar. Daher wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert, wenn der letzte Tag auf einen Sonn- oder auf einen am Erklärungsort – also am Sitz des Vermieters – staatlich anerkannten, allgemeinen Feiertag oder auf einen Sonnabend fällt (Lützenkirchen NJW 15, 3078).

 

Rn 43

Eine zum Nachteil des Mieters von § 556 III 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 556 IV; s.a. BGH NJW 11, 2878 Rz 8). Auch kürzere Abrechnungszeiträume können grds nicht gewählt werden (LG Berlin GE 91, 935). Im Einzelfall kann sich jedoch ein kürzerer Abrechnungszeitraum dadurch ergeben, dass die Wohnung erst während des festgelegten Abrechnungszeitraums bezugsfertig wird oder dass der Vermieter ausnahmsweise nach Treu und Glauben berechtigt ist, den Abrechnungszeitraum zu ändern (LG Berlin GE 09, 780). § 556 III 1, IV stehen ferner einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung des Abrechnungszeitraums zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung nicht entgegen (BGH NJW 11, 2878 [BGH 27.07.2011 - VIII ZR 316/10] Rz 11).

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